„dieRegisseur*innen – Verein solidarischer Filmemacher*innen“ 

VEREINSSTATUTEN

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 
Der Verein führt den Namen „dieRegisseur*innen – Verein solidarischer Filmemacher*innen“. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Der Verein ist überparteilich. 


§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
1. Innerhalb der Filmbranche Transparenz, Gleichberechtigung, Inklusion, Solidarität, Respekt und Geschlechtergerechtigkeit aktiv zu fördern und gegen jede Form von Machtmissbrauch, Sexismus, Misogynie, Homo- und Transphobie, Rassismus und Ableismus aufzutreten. 
2. Die Wahrnehmung und Förderung der künstlerischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und kulturellen Interessen aller regieführenden Personen, die in der Filmbranche tätig sind, sowie die Stärkung von deren Präsenz im Zusammenhang mit Förderpolitik, Sichtbarkeit und politischer Repräsentanz.
3. Die Verbesserung der Arbeitsverhältnisse von regieführenden Personen, also der sozialen, rechtlichen, künstlerischen und wirtschaftlichen Stellung durch Forderungen nach gerechter Teilhabe, nach Gendergerechtigkeit, nach Beseitigung des Gender-Pay-Gaps und der Einführung und Einhaltung von Quotenregelungen.
4. Vertretung der Interessen von regieführenden Personen in bestehenden bzw. noch zu schaffenden Gremien, welche die Produktion von Filmen und anderer zeitgenössischer Bewegtbilder betreffen.
5. Für eine „Ethik des Filmemachens / der filmischen Repräsentation“ einzustehen und diese aktiv auszuüben, um so gegen stereotype, sexistische, misogyne, homo- und transphobe, rassistische, ableistische Darstellungen aufzutreten, sowie einen gesellschaftlichen Diskurs zur Frage von Bildpolitiken aus trans-feministischen und subalternen Perspektiven zu fördern. 
6. Die Entwicklung von Strategien, um den Beruf der Regisseurin/des Regisseurs zugänglicher zu machen für LGBTQIA+-Personen sowie Personen mit Migrationsgeschichte, Personen of Color, Schwarze Personen, Personen mit einem Hintergrund sozialer Benachteiligung und Personen mit Behinderungserfahrung. 
7. Aktive Mitgestaltung des Wandels audiovisueller und filmischer Produktion, Distribution und Rezeption durch technische und gesellschaftliche Veränderungen im Hinblick auf Themen wie Demokratie, Chancengleichheit, Recht auf Privatsphäre und unkontrollierte Kommunikationsmedien.


§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden. Als ideelle Mittel dienen
1. Abhaltung periodischer Zusammenkünfte
2. Planung und Durchführung von Veranstaltungen 
3. Kontakte, Austausch und Zusammenarbeit mit ähnlichen Organisationen im In- und Ausland.
4. Kooperation mit bestehenden bzw. noch zu schaffenden Gremien
5. Lobbyarbeit und aktive Mitgestaltung und Teilhabe am Entwurf von Gesetzen und Förderrichtlinien zur Durchsetzung der oben genannten Ziele sowie der damit zusammenhängenden arbeits- und sozialrechtlichen Belange.
6. Organisation und Bündelung der Kräfte zur Durchsetzung gemeinsamer Anliegen durch Kooperationen, Vernetzungen und Advocacy
7. Beratung und Unterstützung von regieführenden Personen
8. Weiterbildungsprojekte (Workshops, Seminare, Symposien)
9. Nachwuchsförderung
10. Erstellung von Informationsmaterialien und Publikationen
11. Forschungsprojekte
12. Errichtung eines Vereinslokals als Versammlungs-, Arbeits- und Veranstaltungsraum
13. Errichtung, Gestaltung und Mitwirkung an digitalen Kommunikationsplattformen, Artefakten und Streamingdiensten in gegenwärtigen und zukünftigen Formen

Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch 
1. Mitgliedsbeiträge
2. Förderungsbeiträge
3. Zuschüsse und Subventionen privater und öffentlicher Stellen
4. Erträge aus Veranstaltungen
5. Einnahmen aus dem Verkauf von eigenen Publikationen und Editionen
6.          Kooperationen
7. Werbe- und Sponsoringeinnahmen
8. Spenden und sonstige Zuwendungen
9. Tantiemen, Verleihmieten, Erbschaften


§ 4: Arten der Mitgliedschaft 
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. 
2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen. 
3. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. 
4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. 


§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft 
1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
2. Als ordentliche Mitglieder gelten Personen, die im Bereich des fiktionalen, dokumentarischen und experimentellen Filmschaffens sowie im Bereich hybrider filmischer Formen jedweder Länge beruflich als Regisseur*in und/oder Filmemacher*in tätig sind. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit der sog. "Rookie-Mitgliedschaft" für Personen, die sich in der Ausbildung zum Beruf der/des Regisseur*in befinden oder sich autodidaktisch dorthin bewegen. Rookie-Mitglieder gelten als ordentliche Mitglieder.
3. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist verpflichtet, die Generalversammlung über aktuelle Anträge auf Mitgliedschaft zu informieren und muss eine zweiwöchige Frist abwarten, bevor die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder gefällt werden kann. Alle Mitglieder der Generalversammlung haben in dieser zweiwöchigen Frist die Möglichkeit, gegen die Aufnahme einer antragstellenden Person Bedenken oder Einwände zu erheben und sich diesbezüglich an die Dialogstelle zu wenden - siehe "Anhang Dialogstelle".
4. Gegenüber der antragstellenden Person muss bei Ablehnung der Mitgliedschaft eine schriftliche Begründung erfolgen.
5. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Generalversammlung. 


§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft 
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. 
2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. 
3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses länger als achtzehn Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Bei begründeter Zahlungsunfähigkeit kann auf Beschluss des Vorstandes der Beitrag erlassen werden. 
4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein bzw. die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder auf Empfehlung der Dialogstelle verfügt werden. 
5. Der/die vom Ausschluss betroffene Person wird schriftlich in Kenntnis gesetzt und es steht ihm/ihr das Recht zu, binnen 30 Tagen nach Erhalt der Verständigung schriftlich die Berufung an die nächste Generalversammlung anzumelden. Nach Verstreichen dieser Frist oder Entscheidung der Generalversammlung im Sinne des Ausschlussbeschlusses tritt die Entscheidung in Kraft.


§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder 
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. 
2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu, die übrigen Mitglieder verfügen über ein beratendes Stimmrecht und das Recht, Anträge zu stellen. 
3. Jedes Mitglied verpflichtet sich zu einer Zahlung des Jahresmitgliedsbeitrags von € 30,- bis € 300,- je nach Selbsteinschätzung. Dieses Geld wird auf ein Vereinskonto eingezahlt und von der/dem Kassierer*in, die in der Generalversammlung gewählt wurde, verwaltet. 
4. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. 
5. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.  
6. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die/der Rechnungsprüfer*innen einzubinden. 
7. Die Widmung der Mitgliedbeiträge wird vom Vorstand beschlossen und den Mitgliedern laufend zur Kenntnis gebracht. Über alle Ausgaben gibt es maximale Transparenz. Jede Ausgabe muss zumindest von zwei anderen Mitgliedern des Vorstands zur Kenntnis genommen werden. 
8. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Verein zum Nachteil gereichen könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. 
9. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. 


§ 8: Vereinsorgane 
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer*innen, die Dialogstelle und das Schiedsgericht. 


§ 8.1: Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.  
2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen sechs Wochen statt auf 
 a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung
 b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
 c) Verlangen der Rechnungsprüfer*innen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG)
 d) Beschluss der Rechnungsprüfer*innen
 e) Beschluss einer/eines gerichtlich bestellten Kuratorin/Kurators.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. 
4. Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung sind mindestens einen Tag vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. 
5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 
7. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder erscheint.
8. Wahlen: die Wahlen der Organe in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit bzw. nach dem im "Anhang Wahlen und Quoten" beschriebenen Prozedere.
9. Beschlussfassungen: prinzipiell verschreiben sich "dieRegisseur*innen" einem Konsensprinzip in der Beschlussfassung (siehe "Anhang Beschlüsse"); sollte kein Konsens möglich sein, wird auf ein Abstimmungsprinzip zurückgegriffen bei dem es einer 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen bedarf; bei Beschlüssen über die Änderung der Statuten und die Auflösung des Vereins bedarf es einer ¾ Mehrheit. Bei nicht-konsensuell gefassten Beschlüssen verpflichten sich "dieRegisseur*innen" dem Prinzip der "Nachsorge" (siehe "Anhang Beschlüsse").
10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt eine vorsitzende Person aus dem Vorstand, bei deren/dessen Verhinderung eine*r ihrer/seiner Stellvertreter*innen. Wenn auch diese Person verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. 


§ 8.2: Aufgaben der Generalversammlung 
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 
1. Beschlussfassung über den budgetären Voranschlag 
2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer*innen 
3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer*innen
4. Wahl sämtlicher Vereinsorgane
5. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer*innen und Verein
6. Entlastung des Vorstands 
7. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche  und für außerordentliche Mitglieder 
8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen


§ 8.3: Vorstand 
1. Der Vorstand besteht mindestens aus: 3 Vorstandsvorsitzenden / 1 Schriftführer*innen / 3 weitere Vorstandsmitglieder.
2. Der Vorstand wird unter Einbeziehung eines Quotenmodells von der Generalversammlung gewählt.  
3. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Die Generalversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder für spezifische Aufgaben, auch zeitlich begrenzt, kooptieren. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede/r Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. 
4. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. 
5. Der Vorstand kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens vier von sieben anwesend ist. Die Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig, wenn sich alle Mitglieder des Vorstandes an der Beschlussfassung beteiligen. Dabei können die Übersendung des Beschlussvorschlages und die Abgabe der Stimme auch per E-Mail erfolgen. 
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse wie in "Anhang Beschlüsse" beschrieben. 
8. Den Vorsitz führt eine der Vorstandsvorsitzenden, bei Verhinderung eine ihrer Stellvertreter*innen. Ist auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. 
9. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt. 
10. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. 
11. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. 


§ 8.4: Aufgaben des Vorstands 
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 
a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis 
b) Erstellung eines budgetären Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses 
c) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung 
d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss 
e) Verwaltung des Vereinsvermögens 
f) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern 
g) Aufnahme und Kündigung von Personen in Anstellung des Vereins 


§ 8.5: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder 
1. Die Vorstandsvorsitzenden vertreten den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften einer der Vorstandsvorsitzenden und eine/r der Schriftführer*innen, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) einer der Vorstandsvorsitzenden. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. 
2. Bei Gefahr im Verzug sind die Vorstandsvorsitzenden berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 
3. Eine/r der Schriftführer*innen führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. 
4. Eine/r der Finanzreferent*innen ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. 


§ 8.6: Rechnungsprüfer*innen 
1. Zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer*innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. 
2. Den Rechnungsprüfer*innen obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer*innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer*innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. 


§ 8.7: Dialogstelle
1. Die Dialogstelle ist eine Anlaufstelle bestehend aus mindestens vier von der Generalversammlung gewählten Personen, an die sich Mitglieder wenden können, wenn es Konflikt gibt. Siehe "Anhang Dialogstelle"


§ 8.8: Schiedsgericht 
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Grundsätzlich geht der Verein "dieRegisseur*innen" davon aus, dass es sich um Rechtsstreitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis handelt, wenn Rechte und Pflichten der Mitglieder gegenüber dem Verein oder solche des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern strittig sind. Das Schiedsgericht ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. 
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass eine Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter*in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter*innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. 
3. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. 
4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. 


§ 9: Freiwillige Auflösung des Vereins 
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 
2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.